Regelmäßige Sanktionslistenprüfung - wissen, wer die Kunden sind
Die Anforderungen und Verordnungen an Firmen in Bezug auf Compliance werden immer strikter. Insbesondere Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen müssen ihre Sorgfaltspflichten, z.B. bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus oder Geldwäsche kennen und einhalten, beispielweise die Eintragung in das Transparenzregister. Aber auch der industrielle Mittelstand sollte sich mit dem Thema beschäftigen, insbesondere Firmen, die im internationalen Bereich tätig sind. De facto ist nämlich jedes in der EU ansässige oder tätige Unternehmen zur Sanktionslistenprüfung verpflichtet. Dies schreibt die EU-Resolution 881/2002 zur Prüfung verdächtiger Personen und Gruppen vor, ebenso wie das Außenwirtschaftsgesetz.
In der Finanz-Sanktionsliste, die regelmäßig aktualisiert wird, sind Personen, Gruppen und Organisationen hinterlegt, die im Rahmen der EU-Außenpolitik mit bestimmten Sanktionen belegt worden sind. Oft handelt es sich hierbei um Handelsembargos und Sanktionen gegen terroristische Vereinigungen oder Terrorverdächtige.
Zu den Maßnahmen der Sanktionslisten zählen folgende Verbote:
Bereitstellungsverbote sorgen dafür, dass den betroffenen Subjekten weder technische noch wirtschaftliche Hilfe noch Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden dürfen. Es ist also sowohl verboten mit den betroffenen Personen und Organisationen Handel zu treiben, noch dürfen Waren an diese ausgeführt werden. Bei Waren, die einer Ausfuhrkontrolle bzw. einer Exportkontrolle unterliegen wie Waffen, sind auch länderbezogene Embargos zu beachten. Derzeit liegen in der EU Embargos gegen 30 Länder weltweit vor. Daneben gibt es auch das Beteiligungsverbot: Dies bedeutet, dass Unternehmen keine Unternehmens-Anteile in bestimmten Regionen besitzen dürfen. Dies betrifft derzeit beispielsweise die Regionen Donezk und Luhansk. Der große Umfang der Anforderungen in diesem Bereich macht ein strukturiertes Vorgehen daher zu einer Herausforderung.